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   KG, 21.09.2020 - 5 Ws 115/19 Vollz   

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KG, 21.09.2020 - 5 Ws 115/19 Vollz (https://dejure.org/2020,46590)
KG, Entscheidung vom 21.09.2020 - 5 Ws 115/19 Vollz (https://dejure.org/2020,46590)
KG, Entscheidung vom 21. September 2020 - 5 Ws 115/19 Vollz (https://dejure.org/2020,46590)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 109 Abs 1 StVollzG, § 116 Abs 1 StVollzG, § 121 Abs 2 S 2 StVollzG, Art 103 Abs 1 GG
    Rechtsbeschwerde im Strafvollzugsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung; Ablehnung der Besuchsüberstellung in eine in einem anderen Bundesland gelegene Justizvollzugsanstalt; Verletzung rechtlichen Gehörs; gerichtliche ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • KG, 25.07.2017 - 5 Ws 157/17

    Gerichtliches Verfahren in Strafvollzugssachen: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

    Auszug aus KG, 21.09.2020 - 5 Ws 115/19
    Die Rechtsbeschwerde ist aber grundsätzlich statthaft, soweit die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen hat (vgl. OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 326; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; KG NStZ-RR 2002, 62; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz - juris Rn. 18).

    Es ist gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, dass das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2014 - 1 Ws 213/14 - juris Rn. 38; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 Vollz (Ws) 183/2001 - juris Rn. 6; Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 Vollz [Ws] 163/15 - juris Rn. 11; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz - juris Rn. 23).

    Ferner ist obergerichtlich entschieden, dass die Strafvollstreckungskammer, für die der Untersuchungsgrundsatz gilt, nicht von dem Sachverhalt ausgehen "muss", den ein Verfahrensbeteiligter unwidersprochen vorträgt, sondern zur Nachprüfung berechtigt und im Zweifelsfalle auch verpflichtet ist, ob und inwieweit eine entscheidungserhebliche Behauptung zutrifft (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 574, 575; ZfStrVo SH 1979, 113; OLG Koblenz StV 1990, 169; KG, Beschluss vom 14. März 2007 - 2/5 Ws 325/05 Vollz - juris Rn. 22; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017, a.a.O.).

    Ebenso darf die Strafvollstreckungskammer den Sachverhalt, von dem die Justizvollzugsanstalt ausgegangen ist, nicht ohne weiteres ihrer Entscheidung zugrunde legen, sondern muss diesen prüfen und gegebenenfalls selbst Beweis erheben (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1984, 528; OLG Naumburg bei Roth NStZ 2012, 437; OLG Hamm NStZ 2002, 224; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 1979, 188; HansOLG Hamburg ZfStrVo SH 1978, 39; OLG Koblenz a.a.O.; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017, a.a.O.).

    Er bemisst sich unter anderem an dem Vorbringen der streitenden Parteien (Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017, a.a.O. m.w.N.).

    Sollte die Strafvollstreckungskammer nach weiterer Sachverhaltsaufklärung auf Grundlage aktueller Erkenntnisse erneut zu dem Schluss gelangen, dass der Verurteilte sein Antragsbegehren endgültig aufgegeben hat, dieser nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis aber keine Erledigungserklärung abgeben, so darf sie nicht - wie geschehen - die Erledigung der Hauptsache feststellen, sondern hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen (ständ. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz - juris Rn. 28 m.w.N.).

  • BVerfG, 12.09.2016 - 1 BvR 1311/16

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Anerkennung einer Multiplen Sklerose als

    Auszug aus KG, 21.09.2020 - 5 Ws 115/19
    Dabei muss das Gericht zwar nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich erwähnen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16 - juris Rn. 3).

    Es muss aber die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. September 2016, a.a.O.; vgl. OLG München, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 Ws 133/12 (R) - juris Rn. 12).

  • KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17

    Strafvollzug in Berlin: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung

    Auszug aus KG, 21.09.2020 - 5 Ws 115/19
    aa) Bei einer Verfahrensrüge muss der Rechtsmittelführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben, dass das Beschwerdegericht ohne Beiziehung anderer Akten oder Unterlagen eine Überprüfung vornehmen kann (ständ. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 - 5 Ws 228/19 Vollz - und 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz - juris, jeweils m. w. N.; Arloth/Kräh 4. Aufl., § 118 Rn. 4).

    aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, oder wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 - 5 Ws 228/19 Vollz - m.w.N. und 10. März 2017, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.).

  • KG, 14.03.2007 - 5 Ws 325/05

    Strafvollzug: Fristbeginn mit Beendigung der beanstandeten Vollzugslage; Rügen

    Auszug aus KG, 21.09.2020 - 5 Ws 115/19
    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war, was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 6. März 1989 - 1 Ws 34/89 StrVollz - juris Rn. 8; OLG Stuttgart NStZ 1986, 480; KG, Beschluss vom 14. März 2007 - 2/5 Ws 325/05 Vollz - juris Rn. 11), zulässig.

    Ferner ist obergerichtlich entschieden, dass die Strafvollstreckungskammer, für die der Untersuchungsgrundsatz gilt, nicht von dem Sachverhalt ausgehen "muss", den ein Verfahrensbeteiligter unwidersprochen vorträgt, sondern zur Nachprüfung berechtigt und im Zweifelsfalle auch verpflichtet ist, ob und inwieweit eine entscheidungserhebliche Behauptung zutrifft (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 574, 575; ZfStrVo SH 1979, 113; OLG Koblenz StV 1990, 169; KG, Beschluss vom 14. März 2007 - 2/5 Ws 325/05 Vollz - juris Rn. 22; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017, a.a.O.).

  • KG, 25.06.2001 - 5 Ws 296/01

    Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache -

    Auszug aus KG, 21.09.2020 - 5 Ws 115/19
    Die Rechtsbeschwerde ist aber grundsätzlich statthaft, soweit die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen hat (vgl. OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 326; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; KG NStZ-RR 2002, 62; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz - juris Rn. 18).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn es an einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Antragstellers fehlt (vgl. KG, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 2 Ws 562/11 Vollz -) und dieser mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, dass sich der Rechtsstreit in Wahrheit nicht erledigt habe (vgl. KG NStZ-RR 2002, 62; Beschluss vom 28. April 2009 - 2 Ws 180/09 Vollz -) oder dass die Annahme des Eintritts der Erledigung rechtsfehlerhaft sei (vgl. OLG Schleswig a.a.O.; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 121 Rn. 3; Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 145).

  • OLG Stuttgart, 24.09.1991 - 4 Ws 212/91

    Erledigung der Hauptsache; Erklärung des Betroffenen; Feststellung; Antrag auf

    Auszug aus KG, 21.09.2020 - 5 Ws 115/19
    Die Rechtsbeschwerde ist aber grundsätzlich statthaft, soweit die Strafvollstreckungskammer ausdrücklich oder konkludent die Erledigung der Hauptsache festgestellt und somit eine Hauptsacheentscheidung in Form einer Prozessentscheidung getroffen hat (vgl. OLG Schleswig NStZ-RR 2007, 326; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; KG NStZ-RR 2002, 62; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz - juris Rn. 18).

    Es ist gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, dass das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2014 - 1 Ws 213/14 - juris Rn. 38; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 Vollz (Ws) 183/2001 - juris Rn. 6; Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 Vollz [Ws] 163/15 - juris Rn. 11; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz - juris Rn. 23).

  • KG, 19.12.2018 - 5 Ws 165/18

    Unverschuldete Nichtkenntnisnahme der Strafvollstreckungskammer von einem

    Auszug aus KG, 21.09.2020 - 5 Ws 115/19
    bb) Die (mögliche) Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet über den Wortlaut der Vorschrift des § 116 Abs. 1 StVollzG hinaus auch einen weiteren besonderen Zulassungsgrund (OLG München, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 Ws 133/12 (R) - juris Rn. 12; Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 Ws 165/18 Vollz - juris Rn. 9 m.w.N.), da der in zulässiger Weise geltend gemachte Verfahrensverstoß bei seinem Vorliegen einen besonders schweren Rechtsfehler darstellt (Senat, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.; Spaniol in: AK-StVollzG 7. Aufl., § 116 Rn. 11).

    Es fehlt bereits an der ersten dieser Anforderungen, wenn das Gericht ein in zulässiger Weise eingereichtes Vorbringen übersieht; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvR 96/60 - juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 Ws 165/18 Vollz - juris Rn. 11).

  • OLG Hamm, 18.09.2001 - 1 Vollz (Ws) 183/01

    Verfahren in Strafvollzugssachen; Amtsermittlungsgrundsatz, Anforderungen an die

    Auszug aus KG, 21.09.2020 - 5 Ws 115/19
    Es ist gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, dass das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2014 - 1 Ws 213/14 - juris Rn. 38; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 Vollz (Ws) 183/2001 - juris Rn. 6; Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 Vollz [Ws] 163/15 - juris Rn. 11; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz - juris Rn. 23).

    Ebenso darf die Strafvollstreckungskammer den Sachverhalt, von dem die Justizvollzugsanstalt ausgegangen ist, nicht ohne weiteres ihrer Entscheidung zugrunde legen, sondern muss diesen prüfen und gegebenenfalls selbst Beweis erheben (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1984, 528; OLG Naumburg bei Roth NStZ 2012, 437; OLG Hamm NStZ 2002, 224; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 1979, 188; HansOLG Hamburg ZfStrVo SH 1978, 39; OLG Koblenz a.a.O.; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2017, a.a.O.).

  • OLG München, 31.07.2012 - 4 Ws 133/12

    Strafvollzugssache: Verletzung rechtlichen Gehörs bei Überraschungsentscheidung;

    Auszug aus KG, 21.09.2020 - 5 Ws 115/19
    bb) Die (mögliche) Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet über den Wortlaut der Vorschrift des § 116 Abs. 1 StVollzG hinaus auch einen weiteren besonderen Zulassungsgrund (OLG München, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 Ws 133/12 (R) - juris Rn. 12; Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 Ws 165/18 Vollz - juris Rn. 9 m.w.N.), da der in zulässiger Weise geltend gemachte Verfahrensverstoß bei seinem Vorliegen einen besonders schweren Rechtsfehler darstellt (Senat, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.; Spaniol in: AK-StVollzG 7. Aufl., § 116 Rn. 11).

    Es muss aber die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. September 2016, a.a.O.; vgl. OLG München, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 4 Ws 133/12 (R) - juris Rn. 12).

  • OLG Koblenz, 14.03.2001 - 2 Ws 88/01
    Auszug aus KG, 21.09.2020 - 5 Ws 115/19
    Gemäß § 299 Abs. 2 StPO ist die Fist gewahrt, wenn innerhalb dieser die Protokollierung des Rechtsmittels erfolgt (vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 14. März 2001 - 2 Ws 88/01 - juris Rn. 6).
  • BVerfG, 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13

    Wegnahme der Kleidung als besondere Sicherungsmaßnahme im Strafvollzug unterliegt

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvR 96/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 1533/08

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung

  • OLG Hamm, 11.06.2015 - 1 Vollz (Ws) 163/15

    Erledigung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach Verlegung in einer

  • OLG Nürnberg, 19.08.2014 - 1 Ws 213/14

    Vollzug der Sicherungsverwahrung in Bayern: Feststellungsinteresse des

  • OLG Schleswig, 08.05.2007 - 2 VollzWs 78/07

    Strafvollzug: Erledigung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung allein durch

  • OLG Karlsruhe, 18.05.2009 - 2 Ws 180/09

    Anforderungen an den Haftgrund der Tatschwere

  • OLG Celle, 06.03.1989 - 1 Ws 34/89
  • KG, 23.11.2018 - 2 Ws 220/18

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer betreffend Verlegung des Gefangenen

  • OLG Jena, 21.05.1996 - 1 Ws 218/95

    Antrag auf Besuchsüberstellung in eine andere Justizvollzugsanstalt (JVA) für

  • OLG Stuttgart, 03.01.1984 - 4 Ws 447/83
  • OLG Koblenz, 13.09.1989 - 2 Vollz (Ws) 35/89
  • KG, 24.06.2021 - 5 Ws 140/21

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für Rechtsschutz gegen wiederholte Verlegungen

    Nachdem der Betroffene trotz einer entsprechenden Anregung seitens der Strafvollstreckungskammer eine Erledigungserklärung ausdrücklich nicht abgegeben hat, hätte die Kammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwar nicht, wie geschehen, als unbegründet, sondern bereits als unzulässig verwerfen müssen (st. Rspr., vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 Vollz [Ws] 163/15 -, juris Rn. 11; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; Senat, a.a.O. und Beschluss vom 21. September 2020 - 5 Ws 115/19 Vollz -, juris Rn. 36).

    Obwohl es an einer ausdrücklichen Erledigungserklärung des Beschwerdeführers fehlte und die Strafvollstreckungskammer somit den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig hätte verwerfen müssen (st. Rspr., vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 Vollz [Ws] 163/15 -, juris Rn. 11; OLG Stuttgart NStZ 1992, 104; Senat, a.a.O. und Beschluss vom 21. September 2020 - 5 Ws 115/19 Vollz -, juris Rn. 36), statt eine Erledigung in der Hauptsache festzustellen, wäre eine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde gleichwohl unzulässig, weil der Beschwerdeführer hierdurch - wie bereits ausgeführt - unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beschwert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2016, - a.a.O. - und 25. Juli 2017 - 5 Ws 157/17 Vollz -, juris Rn. 28), zumal diesbezüglich eine ihn nicht beschwerende Kosten- und Auslagenentscheidung ergangen ist.

  • KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21

    Anforderungen an die Zwangsbehandlung nach § 57 PsychKG BE und deren gerichtliche

    Davon unabhängig ist von der Strafvollstreckungskammer in Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG im Einzelfall die Frage zu beantworten, ob der Betroffene mündlich anzuhören ist, um dem Untersuchungsgrundsatz, d. h. dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung (allgemein dazu z. B. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2013, a. a. O., juris Rdnr. 27; OLG Nürnberg, a. a. O., StraFo 2018, 260 m. w. Nachw.; OLG München, Beschluss vom 4. März 2019, a. a. O., juris Rdnrn. 34 f., 72 f.; Senat, Beschlüsse vom 21. September 2020 - 5 Ws 115/19 Vollz -, juris Rdnr. 31, 27.
  • KG, 04.10.2022 - 5 Ws 31/22

    Abberufung eines Mitglieds des Vollzugsbeirats: Verletzung eigener Rechte des

    aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, oder wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. September 2020 - 5 Ws 115/19 Vollz -, juris Rn. 26, m.w.Nachw.).
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